1. Geltungsbereich
1.1 Lieferungen und Leistungen sowie sonstige rechtsgeschäftliche
Handlungen im gesamten Geschäftsverkehr der Kunze ITK services |
solutions&more - folgend vereinfachend "Kunze ITK" genannt -
erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung und gelten als
Vertragsbestandteil, soweit nicht in eine Individualvereinbarung
zwischen KUNZE ITK und dem Vertragspartner bzw. Auftraggeber
schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
1.2 Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten
diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch, wenn sie bei
späteren Verträgen oder Leistungen nicht mehr erwähnt werden.
1.3 Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der
Schriftform.
1.4 Angebote von KUNZE ITK sind freibleibend und unverbindlich und
verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch
Lieferanten.
1.5 KUNZE ITK ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern
Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass die andere Vertragspartei
nicht kreditwürdig ist.
2. Lieferung und Leistung
2.1 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige
Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart ist. Zumutbare technische und gestalterische
Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen
Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im
Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung
bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen KUNZE ITK
hergeleitet werden können.
2.2 KUNZE ITK behält sich das Recht zu zumutbaren
Teillieferungen/Teilleistungen und deren Fakturierung ausdrücklich
vor.
2.3 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das
Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer
übergeben wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware
aus Gründen, die nicht von KUNZE ITK zu vertreten sind, so können
die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners
eingelagert werden.
2.4 Der Liefer- bzw. Leistungstermin bzw. die Liefer-bzw.
Leistungsfrist - im Folgenden vereinfachend sämtlich stets
"Liefertermin" genannt - wird nach dem voraussichtlichen
Leistungsvermögen von KUNZE ITK vereinbart und versteht sich
unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und
unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob
diese KUNZE ITK oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere
Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher
Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel,
unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige
Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch
dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges
auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle eventuell von
dem Vertragspartner gesetzte Nachfrist um die Dauer des
unvorhergesehenen Ereignisses. Führen solche Ereignisse zu einem
Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der
Vertragspartner - unabhängig von anderen Rücktrittsrechten - vom
Vertrag zurücktreten.
2.5 Der Vertragspartner kann sechs Wochen nach Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins KUNZE ITK schriftlich auffordern, zu
liefern bzw. zu leisten. Mit Zugang der Aufforderung gerät KUNZE
ITK in Verzug. Für den Fall, dass dem Vertragspartner ein Anspruch
auf Verzugsschadenersatz zusteht, wird dieser bei leichter
Fahrlässigkeit von KUNZE ITK auf höchstens 5% der vereinbarten
Vergütung beschränkt. Tritt der Vertragspartner zusätzlich zu der
Geltendmachung von Verzugsschadenersatzansprüchen vom Vertrag
zurück oder macht er statt der Leistung Schadenersatz geltend, so
muss er KUNZE ITK nach Ablauf der vorgenannten Frist von sechs
Wochen eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Eine
Haftung von KUNZE ITK ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden
auch im Falle der Einhaltung des Liefertermins eingetreten wäre.
Bei der Überschreitung eines verbindlichen vereinbarten
Liefertermins bedarf es einer Aufforderung durch den
Vertragspartner nicht, um KUNZE ITK in Verzug zu setzen. Für die
Rechte des Vertragspartners gelten die vorstehenden
Regelungen.
2.6 KUNZE ITK behält sich das Recht vor, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse
hervorgerufene Liefer-/Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen
andauert und dies nicht von KUNZE ITK zu vertreten ist.
2.7 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Liefer- bzw.
Leistungsterminen bedarf der Schriftform.
2.8 Bei Verzug der Annahme hat KUNZE ITK zusätzlich zudem
Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefer- bzw.
Leistungstermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im
Falle der Nichtabnahme kann KUNZE ITK Schadenersatz in Höhe von 15
% der vertraglichen Vergütung geltend machen.
3. Laufzeit und Kündigung
Wird keine ausdrückliche schriftlich vertragliche Regelung über die
Inanspruchnahme von Leistungen der KUNZE ITK anderweitig getroffen,
so wird eine Inanspruchnahme von Leistung für unbestimmte Zeit
geschlossen. Der Vertrag ist von beiden Parteien mit einer Frist
von 6 Monaten zum Jahresende kündbar. Die Kündigung bedarf der
Schriftform.
4. Prüfung und Gefahrenübergang
4.1 Bei Lieferung hat der Vertragspartner die Ware unverzüglich
nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung
zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge, eingehend bei
KUNZE ITK binnen sechs Kalendertagen nach Erhalt, so gilt die Ware
als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es
sich um einen verdeckten Mangel handelt.
Rücksendungen gelieferter Waren ohne vorheriges schriftliches
Einverständnis von KUNZE ITK werden auch bei beanstandeter Ware
nicht angenommen. Transportkosten und Gefahr trägt der
Vertragspartner.
4.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefer-
bzw. Leistungsgegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den
Vertragspartner nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
4.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den
Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von
KUNZE ITK benannt sind, auf den Vertragspartner über. Soweit sich
der Versand ohne Verschulden von KUNZE ITK verzögert oder unmöglich
wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den
Vertragspartner über.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die sich aus den jeweils ergebenden Preisen bzw. dem
individuellen Angebot ergebenden Preise verstehen sich als
Festpreise ab Moosinning. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche
Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten,
Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale werden
gesondert berechnet. Der Regelstundensatz für erbrachte
Dienstleistungen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Montag
bis Freitag in der Zeit von 8 - 18 Uhr beträgt 89 EUR pro Stunde
bei einer Abrechnung im 15 Minuten-Takt. Führt KUNZE ITK auf
Anforderung des Auftraggebers Arbeiten durch, die außerhalb der
Geschäftszeiten liegen, erfolgt die Abrechnung gem. folgender
Aufschläge: Montag - Freitag: +25%; Samstag: +50%; Sonn- und
Feiertage: +100%
5.2 KUNZE ITK behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu
erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen -
insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der
Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen - bei KUNZE ITK
eintreten. Diese werden auf Verlangen nachgewiesen.
5.3 Alle Rechnungen sind, falls nichts anderes schriftlich
vereinbart wurde, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.
Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung/Leistung.
5.4 Der Vertragspartner kann gegen Ansprüche von KUNZE ITK nur mit
Ansprüchen aus Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten
oder rechtskräftig tituliert sind; ein Zurückbehaltungsrecht kann
nur in dem Fall geltend gemacht werden, so es auf Ansprüchen aus
dem Vertrag beruht aus welchem KUNZE ITK die Forderung
zusteht.
5.5 Soweit seitens der anderen Vertragspartei obenstehende
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, kann KUNZE ITK
jederzeit wahlweise Lieferung/Leistung Zug um Zug gegen Barzahlung,
Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen
Forderungen Einschließlich derjenigen, für die KUNZE ITK Wechsel
entgegengenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist,
werden sofort fällig.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von KUNZE ITK bis zur
Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag, im Falle, dass der
Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen
Rechts,
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen
Tätigkeit ist, auch darüber hinaus aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich der im Zusammenhang mit dem
Vertrag KUNZE ITK zustehenden Forderungen.
6.2 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners, auch aus anderen und
zukünftigen Lieferungen/Leistungen von EDVS-K, oder bei dessen
Vermögensverfall kann KUNZE ITK vom Vertrag
zurücktreten und ist EDVS-K, im Falle der Geltendmachung von
Schadenersatz statt Leistung, dazu berechtigt, die Geschäftsräume
des Vertragspartners zu betreten und die Vorbehaltsware an sich
nehmen. Im Falle einer Vergütung nach Rücknahme sind sich KUNZE ITK
und der Vertragspartner einig, dass diese zum gewöhnlichen
Verkehrswert des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme
erfolgt. Der Vertragspartner trägt sämtliche Kosten der Rücknahme
und Verwertung; Verwertungskosten werden ohne Nachweis mit 5 % des
gewöhnlichen Verkaufswertes vereinbart, wobei eine Erhöhung oder
Reduzierung auf Nachweis von KUNZE ITK oder des Vertragspartners
möglich ist.
6.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung
des Liefergegenstands durch KUNZE ITK gelten nicht als
Vertragsrücktritt, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist.
6.4 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände verbleiben
im Eigentum von EDVS-K. Sie dürfen vom Vertragspartner nur aufgrund
gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit KUNZE ITK über den
Test-und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
7. Gewährleistung
7.1. Die Parteien sind sich bewusst und einig, dass es nach dem
Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software und
Hardware unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
7.2 Unter dieser Maßgabe verjähren die Ansprüche des
Vertragspartners entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zwei
Jahre nach Gefahrübergang bei einem neuen Kaufgegenstand
bzw. ein Jahr nach Gefahrübergang bei einem gebrauchten
Kaufgegenstand nach Maßgabe folgender Bedingungen.
7.2.1 KUNZE ITK gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in
Produktinformationen allgemein zutreffend beschrieben und in diesem
Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Der Gewährleistungsanspruch
erstreckt sich jedoch nur soweit, wie der Hersteller der Ware
diesen anerkennt. Eine Zusicherung von Eigenschaften ist nur dann
gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von KUNZE ITK schriftlich
bestätigt wurden.
7.2.2 KUNZE ITK kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die
Programmfunktionen den Anforderungen des Vertragspartners genügen
bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
7.2.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere
Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte
Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen
Gebrauch, Bedienungsfehler undfahrlässiges Verhalten des Kunden,
Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an
ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder
netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder
fehlerhafte Programme, Software und/oder Verarbeitungsdaten sowie
jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der
Vertragspartner weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich
für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner,
wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche
Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden sowie bei
Eingriffen in die Ware während der Gewährleistungszeit durch andere
als KUNZE ITK oder von KUNZE ITK hierzu autorisierte Dritte.
7.2.4 Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar.
7.2.5 Unabhängig von Vorstehendem gibt KUNZE ITK etwaige
weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller
in vollem Umfang an den Vertragspartner weiter, ohne dafür selbst
einzustehen.
7.2.6 Die gelieferte Ware bzw. das Ergebnis der erbrachten Leistung
ist nach Empfang sofort zu prüfen. Beanstandungen sind schriftlich
binnen sechs Kalendertagen nach Erhalt eingehend bei KUNZE ITK zu
rügen.
7.2.7 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von KUNZE ITK
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Vertragspartner ist zur
Annahme einer Ersatzlieferung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware
verpflichtet. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von KUNZE ITK
über. Falls KUNZE ITK Mängel innerhalb einer angemessenen,
schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der
Vertragspartner berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des
Vertrags oder eine angemessene Minderung zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet
KUNZE ITK nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Vertragspartners.
7.2.8 Im Falle der Nachbesserung übernimmt KUNZE ITK die
Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die
mit einer Lieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die
Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Vertragspartner,
soweit diese sonstigen Kosten zum Wert nicht außer Verhältnis
stehen.
7.2.9 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein
Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist KUNZE ITK berechtigt, alle
Aufwendungen ersetzt zu verlangen und zu fakturieren.
8. Haftungsbeschränkung
Ist KUNZE ITK aufgrund der gesetzlichen Bestimmungennach Maßgabe
dieser Bedingungen zum Schadenersatz verpflichtet, so ist die
Haftung für den Fall, dass der Schaden leicht fahrlässig verursacht
wurde wie folgt beschränkt: Eine Haftung von KUNZE ITK ist nur im
Falle der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten gegeben
und auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt. Vorstehende Begrenzung entfällt bei Schäden an Leben,
Körper oder Gesundheit. Ist der Schaden durch eine vom
Vertragspartner abgeschlossene Versicherung gedeckt, haftet KUNZE
ITK nur für die mit der Schadensregulierung beim Vertragspartner
eintretenden Nachteile wie höhere Versicherungsprämie oder
Zinsnachteile. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des
Vertragsgegenstandes verursachten Schaden ist die Haftung
ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung von EDVS-K, unabhängig
ob ein Verschulden vorliegt, im Falle des
arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Übernahme einer
Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Folgen eines
Lieferverzuges sind in § 2 dieser Bedingungen abschließend
geregelt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
Geschäftsführer von EDVS-K, von Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen von KUNZE ITK für von diesen verursachte
Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit.
9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Dritter
9.1 Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß der
Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers. Der Leistungsumfang
ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den
Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen, die in den
entsprechenden Benutzerhandbüchern abgedruckt sind bzw. als Datei
zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere auch für
Anwendungsbeschränkungen.
10. Leasingbedingungen
Die Vertragspartei - im Folgenden Leasingnehmer genannt - bietet
KUNZE ITK - im Folgenden Leasinggeber genannt - den Abschluss eines
Leasingvertrages an. Er hat mit den Lieferanten einen Kaufvertrag
über bezeichnete Hardware bzw. einen Vertrag über die
Nutzungsüberlassung der bezeichneten Software gegen Zahlung eines
einmaligen Entgelts geschlossen und beauftragt den Leasinggeber,
durch Vereinbarung mit den Lieferanten an seiner Stelle zu den vom
ihm ausgehandelten Bedingungen einschließlich der von ihm
akzeptierten Lieferbedingungen des Lieferanten in den Kaufvertrag
über die Hardware bzw. in den Nutzungsüberlassungsvertrag über die
Software einzutreten. Für den Fall, dass der Leasingnehmer keinen
Kaufvertrag bzw. Nutzungsüberlassungsvertrag abgeschlossen hat,
beauftragt er den Leasinggeber, mit den Lieferanten entsprechende
Verträge über die Hardware bzw. Software - im Folgenden auch
Leasingobjekt genannt - zu den zwischen ihm und den Lieferanten
ausgehandelten und dem Leasinggeber vom Leasingnehmer schriftlich
bestätigten Bedingungen zu schließen. Der Leasingnehmer ist
an sein Vertragsangebot für einen Zeitraum von vier Wochen nach
Einreichung aller für die Entscheidung über sein Vertragsangebot
erforderlichen Unterlagen gebunden. Der Leasingvertrag kommt mit
schriftlicher Annahme durch den Leasinggeber zustande. Nach Annahme
wird der Leasinggeber dem Lieferanten ein Angebot zum Eintritt in
den bzw. Abschluss eines Kauf bzw. Nutzungsüberlassungsvertrages
zusenden. Die Parteien können den Leasingvertrag kündigen, wenn ein
Liefervertrag zwischen dem Leasinggeber und dem Lieferanten nicht
in angemessener Zeit zustande kommt.
10.1 Pflichtverletzung durch Nicht- oder nicht
rechtzeitige Lieferung
Sollte das Leasingobjekt nicht oder nicht rechtzeitig geliefert
werden, stehen dem Leasingnehmer mietrechtliche Erfüllungsansprüche
gegenüber dem Leasinggeber nicht zu. Statt dessen tritt der
Leasinggeber hiermit seine Ansprüche gegen den Lieferanten wegen
Nichtlieferung, Lieferverzuges sowie die Ansprüche und Rechte aus
der Lieferung oder Beschaffenheit des Leasingobjektes betreffenden
Garantien, auch wenn diese von Dritten gegeben wurden, an den
Leasingnehmer ab. Nicht abgetreten sind der Anspruch auf Erstattung
vom Leasinggeber bereits geleisteter Zahlungen sowie die Ansprüche
des Leasinggebers aus einer Rückabwicklung des Liefervertrages und
Ersatz eines entstandenen Schadens für den Leasinggeber. Der
Leasingnehmer ist verpflichtet, die abgetretenen Rechte und
Ansprüche unverzüglich und auf seine Kosten - auch gerichtlich –
geltend zu machen und durchzusetzen. Soweit Rechte und Ansprüche
nicht auf ihn übertragen sind, wird er hiermit zum Geltendmachen im
eigenen Namen und für eigene Rechnung mit der Maßgabe ermächtigt
und verpflichtet, dass Zahlungen aus der Rückabwicklung und auf
einen Schaden des Leasinggebers nur an diesen zu leisten sind. Der
Leasingnehmer hat den Leasinggeber über das Geltendmachen etwaiger
Ansprüche unverzüglich und fortlaufend zu informieren. Tritt der
Leasingnehmer aufgrund der abgetretenen Ansprüche vom Liefervertrag
wirksam zurück oder wird der Vertrag im Zusammenhang mit dem
Geltendmachen von Schadensersatz statt der Leistung
rückabgewickelt, sind die Parteien zur Kündigung des
Leasingvertrages berechtigt. Wird der Leasingvertrag gekündigt, hat
der Leasinggeber dem Leasingnehmer Leistungen, die dieser auf den
Leasingvertrag erbracht hat, Zug um Zug gegen Herausgabe des
Leasingobjektes zu erstatten.
10.2 Freistellung
Der Leasingnehmer hat den Leasinggeber von allen privat- und
öffentlich -rechtlichen Ansprüchen, die Dritte gegen ihn als
Eigentümerin der Hardware bzw. Inhaberin des Nutzungsrechts an der
Softwarewegen der Überlassung bei der an den Leasingnehmer oder aus
sonstigen Gründen wie Einfuhr, Lieferung, Aufstellung, Montage oder
Gebrauch des Leasingobjektes geltend machen, sowie von allen mit
diesen Tatbeständen zusammenhängenden Kosten freizustellen und dem
Leasinggeber bereits hierauf erbrachte Leistungen zu ersetzen.
10.3 Schutz der Rechte des Leasinggebers
10.3.1 Der Leasingnehmer hat das Leasingobjekt auf seine Kosten in
betriebsfähigem und nutzbarem Zustand zu erhalten. Er hat ein
Duplikat der Software brand- und diebstahlsicher
aufzubewahren.
10.3.2 Ohne schriftliche Zustimmung des Leasinggebers darf der
Leasingnehmer an den Leasingobjekten Änderungen, die deren Wesen
beeinträchtigen oder ihren Wert mindern, nicht vornehmen und sie
Dritten weder entgeltlich noch unentgeltlich überlassen. Kenntnisse
über die Software darf der Leasingnehmer nur solchen Mitarbeitern
seines Betriebes zugänglich machen, die ihrer von ihrer Funktion
her bedürfen.
10.3.3 Der Leasinggeber ist während der gewöhnlichen Geschäftszeit
berechtigt, das Leasingobjekt zu überprüfen und als ihm gehörig zu
kennzeichnen.
10.3.4 Eine bewegliche Sache, die der Leasingnehmer die Hardware
einbaut, geht in das Eigentum des Leasinggebers über; der
Leasingvertrag erstreckt sich auch auf diese Einbauten. Der
Leasingnehmer hat das Recht, den ursprünglichen Zustand
wiederherzustellen.
10.3.5 Der Leasingnehmer wird den Leasinggeber unverzüglich über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Leasingobjekt oder das
Grundstück, auf dem es sich befindet, unterrichten. Die dem
Leasinggeber entstehenden lnterventionskosten trägt, soweit sie dem
Leasinggeber nicht erstattet werden, der Leasingnehmer.
10.4 Sach- und Preisgefahr
10.4.1 Der Leasingnehmer trägt die Gefahr des zufälligen
Untergangs, des Abhandenkommens, des Totalschadens, der
Verschlechterung und des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit des
Leasingobjektes aus welchen Gründen auch immer, sofern diese nicht
vom Leasinggeber zu vertreten sind. Er trägt ferner die Gefahr der
Nichteinsetzbarkeit der Software, selbst wenn diese auf einem
Mangel der Hardware beruht. Der Leasingnehmer bleibt bei Eintritt
eines dieser Ereignisse vorbehaltlich der folgenden Regelungen
verpflichtet, von ihm geschuldete Leistungen weiterhin zu
erbringen.
10.4.2 Bei Eintritt eines Ereignisses nach 10.4.1 ist der
Leasingnehmer berechtigt und verpflichtet, nach seiner Wahl
unverzüglich und unabhängig davon, ob eine Versicherung oder ein
Dritter für das Ereignis einzustehen hat, entweder das
Leasingobjekt auf seine Kosten instand zu setzen bzw. durch einen
gleichartigen und gleichwertigen Gegenstand zu ersetzen und den
Leasingvertrag unverändert fortzusetzen oder den Leasingvertrag
vorzeitig abzulösen. Über die von ihm getroffene Wahl wird der
Leasingnehmer den Leasinggeber unverzüglich schriftlich
informieren.
10.4.3 Wählt der Leasingnehmer die vorzeitige Ablösung, so hat er
den Leasinggeber die Summe der bis zum nächsten Kündigungstermin
gemäß Ziffer 10.9 noch ausstehenden Leasingraten und die
entsprechende Abschlusszahlung, jeweils auf den Gegenwartswert
abgezinst, zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen. Der für die Abzinsung
maßgebliche Zinssatzentspricht dem der Ziffer 10.7.2 a). Der vom
Leasingnehmer hiernach geschuldete Betrag vermindert sich um vom
Leasinggeber eventuell ersparte Aufwendungen für die weitere
Abwicklung des Leasingvertrages.
Zug um Zug gegen Zahlung des Ablösebetrages geht das Eigentum an
der Hardware auf den Leasingnehmer über, bezüglich der Software
gilt Ziffer 10.10.1 Satz 2 entsprechend.
10.4.4 Wählt der Leasingnehmer die Instandsetzung, so hat er das
Leasingobjekt in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen und dem
Leasinggeber dies nachzuweisen. Wählt er die Ersetzung, so hat er
den Leasinggeber, soweit er die Ersatz-Hardware nicht vom
Lieferanten erwirbt, das Eigentum an dieser zu verschaffen und
dafür Sorge zu tragen, dass der Lieferant der Ersatz-Software dem
Eintritt des Leasinggebers in den Nutzungsüberlassungsvertrag
anstelle des Leasingnehmers zustimmt.
10.4.5 Trifft der Leasingnehmer seine Wahl nicht unverzüglich oder
unterlässt er es, innerhalb angemessener Frist entsprechend seiner
Wahl den Leasingvertrag abzulösen, das Leasingobjekt instand zu
setzen oder zu ersetzen, ist der Leasinggeber berechtigt, vom
Leasingnehmer die vorzeitige Ablösung des Leasingvertrages zu
verlangen; in diesem Fall gilt die Rechtsfolge gemäß Ziffer 10.4.3
entsprechend.
10.5 Versicherung
10.5.1 Der Leasingnehmer wird die Hardware während der Leasingdauer
auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Verlust, Untergang,
Beschädigung durch den Abschluss einer Elektronikversicherung
versichern.
10.5.2 Der Leasingnehmer tritt hiermit seine Rechte und Ansprüche
aus der Versicherung der Hardware sowie seine Ersatzansprüche wegen
Beschädigung des Leasingobjektes an den Leasinggeber ab.
10.5.3 An ihn gezahlte Versicherungs - und Entschädigungsbeträge
hat der Leasinggeber im Falle Ziffer 10.4.3 auf die
Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers bis zur Höhe des von ihm
geschuldeten Betrages anzurechnen, im Falle Ziffer 10.4.4 gegen
Vorlage entsprechender Belege an den Leasingnehmer oder - für den
Fall, dass der Leasingnehmer den Reparatur- bzw. Anschaffungsbetrag
nicht oder nicht vollständig entrichtet hat - ganz oder teilweise
an die Werkstatt bzw. den Lieferanten des Ersatzobjektes
auszuzahlen.
10.5.4 Soweit der Leasingnehmer seiner Verpflichtung zur Ablösung
des Leasingvertrages oder zur Instandsetzung bzw. zum Ersatz des
Leasingobjektes nachgekommen ist, hat der Leasinggeber die aus
einem in Ziffer 10.4.1 genannten Ereignis herrührenden
Versicherungsansprüche in Höhe der von dem Leasingnehmer bereits
erbrachten Leistung auf diesen zurück zu übertragen.
10.5.5 Kommt der Versicherer bzw. ein Schädiger seiner
Zahlungsverpflichtung nicht nach, obliegt es dem Leasingnehmer, die
dem Leasinggeber übertragenen Rechte und Ansprüche auf eigene
Kosten gegenüber der Versicherung bzw. dem Schädiger im eigenen
Namen - auch gerichtlich – mit der Maßgabe durchzusetzen, dass er
Zahlung an den Leasinggeber verlangt.
10.6 Haftung bei Sach- und Rechtsmängeln
10.6.1 Im Hinblick darauf, dass die Auswahl des Lieferanten und des
Leasingobjektes allein durch den Leasingnehmer erfolgt, sind
Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber wegen Sach- und
Rechtsmängeln oder mangelnder Nutzbarkeit des Leasingobjektes sowie
wegen mangelnder Zahlungs- oder Leistungsfähigkeit des Lieferanten
ausgeschlossen.
10.6.2 Zum Ausgleich tritt der Leasinggeber hiermit seine kauf -
bzw. werkvertraglichen Ansprüche gegen den Lieferanten wegen
nichtvertragsgemäßer Leistungen, insbesondere das Recht auf
Nacherfüllung, zum Rücktritt vom Liefervertrag, auf Minderung oder
auf Schadensersatz sowie die Ansprüche aus der Verletzung
vertraglicher und/oder vorvertraglicher Nebenpflichten neben den in
Ziffer 10.1 Satz 2 bereits abgetretenen Ansprüchen und Rechten an
den Leasingnehmer ab. Wegen der Geltendmachung der Rechte und
Ansprüche gilt Ziffer 10.1 entsprechend. Nicht abgetreten sind
neben den in Ziffer 10.1 aufgeführten Ansprüchen die Ansprüche aus
Minderung und Nachlieferung. Im Fall der Zahlung von Schadensersatz
ist der Leasinggeber verpflichtet, an den Leasingnehmer an ihn
gelangte Beträge soweit auszukehren, soweit sie übers ein Interesse
im Fall des Rücktritts vom Vertrag hinausgehen.
10.6.3 Der Leasingnehmer kann die Zahlung der Leasingraten infolge
eines Sach- oder Rechtsmangels nur (bei Minderung lediglich
anteilig) verweigern, wenn die Wirksamkeit der Rücktritts- oder
Minderungserklärung vom Lieferanten nachweislich und
berechtigterweise nicht bestritten wird oder dieser den Anspruch
auf Schadensersatz statt der Leistung berechtigterweise anerkennt,
ansonsten nur nachdem er Klage auf Rückabwicklung des
Liefervertrages, Schadensersatz statt der Leistung oder Minderung
des Kaufpreises erhoben hat. Stellt der Leasingnehmer infolgedessen
die Ratenzahlung (teilweise) ein, hat er, sofern er das
Leasingobjekt weiter nutzt, nach Wahl des Leasinggebers entweder
die Leasingraten auf ein Treuhandkonto zu zahlen oder aber eine
Bankbürgschaft für die Erfüllung des Leasingvertrages beizubringen.
Das - auch gerichtliche - Geltendmachen von
Nacherfüllungsansprüchen entbindet den Leasingnehmer nicht von
seinen Zahlungsverpflichtungen.
10.6.4.1 Setzt der Leasingnehmer gegen den Lieferanten den Anspruch
auf Lieferung eines mangelfreien Leasingobjektes durch, ist der
Leasinggeber einverstanden, dass das bisherige Objekt gegen ein
gleichwertiges neues ausgetauscht wird, sofern ihm das Eigentum an
dem neuen Objekt übertragen wird. Der Leasingnehmer wird dem
Leasinggeber unverzüglich von dem beabsichtigten Austausch des
Leasingobjektes in Kenntnis setzen. Sollte der Leasingnehmer vom
Lieferanten das Eigentum an dem Austauschobjekt erhalten, sind die
Parteien sich bereits jetzt einig, dass in diesem Fall das Eigentum
an dem Objekt auf den Leasinggeber übergeht. Die Übergabe wird
dadurch ersetzt, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer das
Austauschobjekt als Leasingobjekt nach den Bedingungen dieses
Vertrages zur Nutzung überlässt. Ist ein Dritter im Besitz des
Austauschobjektes, wird die Übergabe dadurch ersetzt, dass der
Leasingnehmer seinen Herausgabeanspruch gegen diesen an den
Leasinggeber abtritt.
10.6.4.2 Der Leasingvertrag beginnt in diesem Fall erst mit
Übergabe des Austauschobjektes. Vor Nachlieferung gezahlte
Leasingraten wird der Leasinggeber dem Leasingnehmer nach Abzug
einer angemessenen Nutzungsentschädigung, die mindestens der vom
Lieferanten geltend gemachten Nutzungsentschädigung entspricht,
vergüten. Statt dessen kann der Leasingnehmer verlangen, dass der
Leasingvertrag wie ursprünglich vereinbart fortgesetzt wird. In
diesem Fall hat der Leasingnehmer ab Vertragsbeginn die
Leasingraten zuzüglich einer ggf. von dem Leasinggeber an den
Lieferanten zu zahlenden Nutzungsentschädigung zu leisten. Als
Vertragsbeginn gilt in diesem Fall der Zeitpunkt der Übergabe des
ursprünglichen Leasingobjektes. Zum Ausgleich wird der Leasinggeber
den Leasingnehmer bei Verwertung des Leasingobjektes nach
Beendigung des Leasingvertrages angemessen an einem durch die
nachlieferungsbedingten erhöhten Erlös im Rahmen der nach Ziffer
10.9.3 getroffenen Regelung beteiligen.
10.6.4.3 Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber mit
Benachrichtigung von der beabsichtigten Nachlieferung mitzuteilen,
ob er den Neubeginn oder die Fortsetzung des Leasingvertrages
wünscht. Unterlässt er dies, kann die der Leasinggeber ihm eine
2-wöchige Frist zur Ausübung des Wahlrechtes unter Ankündigung,
dass nach ergebnislosem Ablauf der Frist der Leasingvertrag gemäß
Ziffer 10.6.4.2 fortgesetzt wird, setzen.
10.6.5 Setzt der Leasingnehmer gegenüber dem Lieferanten Minderung
durch, werden die Leasingraten von Anfang an und die
Abschlusszahlung gemäß Ziffer 10.9 in dem Maße ermäßigt, um dass
sich der Kaufpreis mindert. Der Leasinggeber wird dem Leasingnehmer
zuviel gezahlte Beträge erstatten.
10.6.6 Setzt der Leasingnehmer gegen den Lieferantenden Rücktritt
vom Liefervertrag bzw. die Rückabwicklung des Liefervertrages wegen
der Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung durch,
entfällt die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag. Die
Parteien sind zur Kündigung des Vertrages berechtigt. In beiden
Fällen hat der Leasinggeber dem Leasingnehmer zuviel gezahlte
Beträge zu erstatten; andererseits bleibt der Anspruch des
Leasinggebers auf Herausgabe der vom Leasingnehmer gezogenen
Nutzungen unberührt.
10.6.7 Der Leasingnehmer ist verpflichtet, dem Lieferanten das
mangelhafte Leasingobjekt im Rahmen der Lieferung eine mangelfreien
Sache aufgrund Rücktritts oder im Zusammenhang mit Schadensersatz
statt Leistung nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungs- bzw.
Eigentumsverschaffungspflichten des Lieferanten/Dritten gegenüber
dem Leasinggeber zurückzugeben. Im Verhältnis zum Leasinggeber
erfolgt die Rückgabe auf Gefahr und Kosten des Leasingnehmers.
10.7 Leasingdauer, außerordentliche
Kündigung
10.7.1 Die ordentliche Kündigung des Leasingvertrages vor Ablauf
der vereinbarten Leasingdauer ist ausgeschlossen. Dem Erben des
Leasingnehmers steht ein Kündigungsrecht nicht zu. Das Recht beider
Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung des
Leasingvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt
unberührt. Der Leasinggeber ist zur außerordentlichen Kündigung des
Leasingvertrages insbesondere berechtigt, wenn
a) der Leasingnehmer, der kein Verbraucher i.S.d. § 500 BGB ist,
entweder für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung der
Leasingraten oder mit einem Betrag in Höhe einer Leasingrate seit
mindestens zwei Monaten in Verzug ist;
b) der Leasingnehmer, der Verbraucher im Sinne des § 500 BGB ist,
mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise
und mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Leasingvertrages über 3
Jahre mit 5 % des Nennbetrages in Verzug ist und den Leasinggeber
ihm zuvor erfolglos eine 2-wöchige Frist zur Zahlung des
rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei
Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangen
werde,
c) seit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine wesentliche
Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Leasingnehmers eintritt und deshalb der Anspruch des Leasinggebers
auf Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag
gefährdet ist;
d) der Leasingnehmer trotz Abmahnung eine vertragswidrige Nutzung
des Leasingobjektes fortsetzt, gegen ihm obliegende, wesentliche
Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstößt oder Folgen seines
vertragswidrigen Verhaltens nicht beseitigt und dadurch die Rechte
des Leasinggebers in erheblichem Maße verletzt;
e) der Leasingnehmer falsche Angaben über seine Vermögenslage
gemacht hat, die geeignet sind, die wirtschaftlichen Interessen des
Leasinggebers in erheblichem Umfang zu gefährden;
f) der Leasingnehmer seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt oder gegen ihn ein
Verfahren zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung
eingeleitet wird.
10.7.2 Im Falle der außerordentlichen Kündigung des
Leasingvertrages ist der Leasingnehmer zur sofortigen Herausgabe
des Leasingobjektes verpflichtet. Ziffer 10.10.1 gilt entsprechend.
Der Leasinggeber wird das Leasingobjekt nach pflichtgemäßem
Ermessen freihändig verwerten. Der Leasingnehmer ist verpflichtet,
dem Leasinggeber ihm durch die Nichterfüllung des Vertrages
bedingten Schaden zu ersetzen. Dieser Schaden berechnet sich aus
der Differenz zwischen
a) der Summe der bis zum nächsten Kündigungstermin gemäß Ziffer
10.9 noch ausstehenden Leasingraten und der entsprechenden
Abschlusszahlung ohne Umsatzsteuer, abgezinst mit dem Zinssatz, der
im Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages - wenn der
Leasingsatz gemäß Anpassungsregelung unter "Höhe und Fälligkeit der
Leasingraten" angepasst wurde, der im Zeitpunkt der Anpassung - für
die Aufnahme eines entsprechenden Kredites am Geld- und
Kapitalmarkt hätte gezahlt werden müssen und b) den vom
Leasinggeber ersparten Aufwendungen sowie 90 % des Nettoerlöses aus
der Verwertung des Leasingobjektes abzüglich der Verwertungskosten.
Der Nachweis eines abweichenden höheren oder geringeren Schadens
bleibt den Parteien unbenommen.
10.7.3 Erfolgt die Kündigung vor Abnahme (Leasingvertrag unter
"Abnahme"), hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber Leistungen auf
den Kaufpreis zu erstatten und dem Leasinggeber von allen
Verpflichtungen aus dem Liefervertrag und dem Leasingvertrag
freizustellen. Zug um Zug gegen Zahlung und Freistellung geht das
Eigentum an der Hardware auf den Leasingnehmer über.
10.8 Abtretung, Gesamtschuldner
10.8.1 Die Abtretung der Rechte und Ansprüche des Leasingnehmers
aus dem Leasingvertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Leasinggebers.
10.8.2 Leasingnehmer und mit haftende schulden als
Gesamtschuldner.
10.9 Beendigung des Leasingvertrages
10.9.1 Der Leasingvertrag wird auf unbestimmte Zeitabgeschlossen.
Der Leasingnehmer kann den Leasingvertrag erstmals zum Ende des im
Leasingvertrag genannten Monats nach Leasingbeginn und danach
jeweils zu einem sechs Monate später liegenden Termin schriftlich
kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
10.9.2 Für den Fall der Kündigung werden die im Leasingvertrag in
Prozent des Netto-Kaufpreises zu dem jeweiligen Kündigungstermin
vereinbarten Abschlusszahlungen fällig. Auf die Abschlusszahlung
ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen.
10.9.3 Auf die Abschlusszahlung werden 90 % des bei einer
Verwertung der Hardware erzielten Erlöses bis zur Höhe des
geschuldeten Betrages angerechnet. Schließt der Leasingnehmer
spätestens einen Monat nach Beendigung des Leasingvertrages einen
neuen gleichartigen Leasingvertrag mit dem Leasinggeber ab, wird
der Verwertungserlös voll auf die Abschlusszahlung angerechnet. Ein
die Abschlusszahlung übersteigender Verwertungserlös wird auf den
neuen Leasingvertrag als Bonus angerechnet. Ein Fehlbetrag ist
innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung
auszugleichen.
10.10 Rückgabe, Entsorgung des Leasingobjektes,
Rückabtretung von Ansprüchen
10.10.1 Nach Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer
die Hardware auf seine Kosten und Gefahr transportversichert dem
Leasinggeber an [Anschrift] oder einen anderen vom Leasinggeber
bestimmten Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
zurückzugeben oder auf Verlangen des Leasinggebers auf seine Kosten
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen. Die
Software hat der Leasingnehmer zu löschen und die ihm zur Verfügung
gestellten, zur Software gehörigen Materialien, Datenträger,
Dokumente und Unterlagen nach Weisung des Leasinggebers an ihn
selbst oder an den Softwarelieferanten herauszugeben.
10.10.2 Das Leasingverhältnis wird bei Fortsetzung des Gebrauchs
durch den Leasingnehmer über den Zeitpunkt der Beendigung des
Vertrages hinaus nicht verlängert.
10.10.3 Bei Beendigung des Leasingvertrages tritt der Leasingnehmer
hiermit alle ihm gemäß Ziffer 10.1 und Ziffer 10.6.2 abgetretenen
Ansprüche, die von ihm im Zeitpunkt der Beendigung nicht bereits
gerichtlich verfolgt werden, an den Leasinggeber ab. Einen dem
Leasinggeber hieraus erwachsenden Vorteil wird er auf die
Verpflichtungen des Leasingnehmers anrechnen.
10.11 Auskünfte, insbesondere Vorlage des
Jahresabschlusses
Der Leasingnehmer ist verpflichtet, dem Leasinggeber während der
Leasingdauer auf Anforderung seine wirtschaftlichen Verhältnisse
offenzulegen, insbesondere seine Jahresabschlüsse vorzulegen.
10.12 Datenverarbeitung
Der Leasinggeber ist berechtigt, Daten - auch personenbezogen -
über die Bearbeitung (z.B. Leasingnehmer, Gesamtschuldner, Bürge,
Leasingraten, Laufzeit des Vertrages, Beginn der Leasingzahlungen)
und Durchführung des Vertrages (z.B. vorzeitige Vertragsablösung,
fristlose Kündigung, Klageerhebung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen)
mit Beginn der Geschäftsbeziehungen zum Leasingnehmer und zu einem
Gesamtschuldner oder Bürgen intern zu speichern (§ 28 BDSG), für
die Bearbeitung des Angebotes/Vertrages zu nutzen. Der
Leasingnehmer kann jederzeit Auskunft hinsichtlich der Verwendung
der Daten fordern. Der Leasinggeber wird die ihm zur Verfügung
gestellten Daten nach Beendigung des Vertrages aus seinen Beständen
löschen, sofern der Leasingnehmer dieses wünscht.
11 Abwerbung von Personal
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Durchführung des
Auftrages und für die Folgezeit von einem Jahr kein Personal von
KUNZE ITK abzuwerben, unabhängig davon, ob dies auf Veranlassung
des Mitarbeiters oder des Auftraggebers geschieht.
12 Allgemeine Bestimmungen
12.1 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus
dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KUNZE ITK
abzutreten.
12.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - soweit nach
den gesetzlichen Regeln zulässig vereinbar - für alle unmittelbar
und mittelbar aus dem Vertragsverhältnis resultierenden
Rechtsstreitigkeiten ist München.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.4 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der KUNZE ITK mit
Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Vertragspartner erteilt
hiermit der KUNZE ITK seine ausdrückliche Zustimmung zur
Speicherung und Verarbeitung der im Rahmen vertraglicher
Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung
notwendigen Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum
Datenschutz.
12.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser
Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die
Vertragsparteien die unwirksamen oder unvollständigen Bestimmungen
durch angemessene wirksame Regelungenersetzen oder ergänzen, die
dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung entsprechen. Die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt
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